§ 15 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern
(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich ist verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erwerbsfischer und Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, Laichplätze von Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder ökologischen Gründen unerwünscht ist, zerstören, befahren und betreten.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind.
(4) Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten. Dies gilt nicht für Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, für Erwerbsfischer, Dienstkräfte der Fischereibehörden sowie für im Auftrag der obersten oder der unteren Fischereibehörde tätige Mitarbeiter von wissenschaftlichen Einrichtungen.
(5) Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung bei Maßnahmen und Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.
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